Satzung

§ 1  Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1.        Der am 8. Mai 1910 gegründete Verein führt den Namen "Historischer Verein für  Mittelbaden e.V.".

2.        Sitz des Vereins ist Offenburg.

3.        Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen (Amtsgericht Offenburg).

4.        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Zweck, Gemeinnützigkeit

1.        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §. 52 der Abgabenordnung (AO 1977).

2.     Die Mitglieder und Organe des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

3.    Der Verein fördert die Geschichtsforschung und deren Darstellung. Er erstrebt die Erhaltung der  Kunst-, Kultur- und Baudenkmale Mittelbadens. Er leistet Beiträge zur Volkskunde und zur Natur- und Heimatpflege.

4.    Der Verein sammelt die einschlägig wichtige Literatur. Er veranstaltet Vorträge, Besichtigungen und  Studienfahrten.

5.    Der Verein fördert die Kooperation zwischen seinen Mitgliedergruppen. Er pflegt, seinen Zielen entsprechend, die Zusammenarbeit mit staatlichen und kommunalen Behörden, mit öffentlichen und  privaten Körperschaften, mit Personen und Vereinigungen.

6.    Der Verein gibt, nach Möglichkeit jährlich, das Jahrbuch "Die Ortenau" heraus.

 

§ 3  Mitglieder, Ehrenmitglieder

1.        Die Mitglieder des Vereins sind die Mitglieder seiner selbständigen Mitgliedergruppen.

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen (körperschaftliche Mitgliedschaft) werden. Minderjährige bedürfen der

2.        schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter für die Aufnahme in den Verein.

3.        Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung an den Verein oder an eine Mitgliedergruppe. Aufnahmeanträge an den Verein werden von diesem an die zuständige Mitgliedergruppe weitergegeben.

4.        Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins und seiner Mitgliedergruppe teilzunehmen und hat Anspruch auf das Jahrbuch "Die Ortenau".

5.        Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

6.        Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er muss mindestens 3 Monate vor Jahresende dem Verein oder der zuständigen Mitgliedergruppe schriftlich erklärt werden.

7.        Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Verein absichtlich schadet. Über den Ausschluss entscheidet mit Zustimmung des Gesamtvorstandes die zuständige Mitgliedergruppe nach Anhörung des Betroffenen.

8.        Die Ernennung von Ehrenmitgliedern des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern einzelner Mitgliedergruppen ist von der Zustimmung des Vorstandes des Vereins abhängig.

9.        Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands aufgrund herausragender Verdienste für den Historischen Verein für Mittelbaden e.V. einen Präsidenten nach dem Ausscheiden aus dem Amt zum Ehrenpräsidenten ernennen. Ein Ehrenpräsident ist Mitglied des Beirats.

 

 

§ 4  Jahresbeitrag, Spenden

1.        Die Höhe des Jahresbeitrags des Vereins wird auf Antrag des Gesamt-vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2.        Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

3.        Mit der jährlichen Beitragszahlung ist in der Regel die kostenlose Ausgabe des Jahrbuchs "Die Ortenau" verbunden.

4.        Bei Herausgabe von Sonderbänden "Die Ortenau" kann unter Beibehaltung des Jahresbeitrags ein kostendeckender Sonderzuschlag erhoben werden. Die Höhe des Sonderzuschlags wird vom Gesamtvorstand vorgeschlagen und bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

5.        Der Mitgliederbeitrag kann für natürliche und juristische Personen verschieden hoch sein.

6.        Die Jahresbeiträge des Vereins sind von den Mitgliedern an die zuständigen Mitgliedergruppen zu zahlen. Die Mitgliedergruppen führen die Jahresbeiträge umgehend an den Verein ab.

7.        Die einzelnen Mitgliedergruppen können mit Zustimmung des Vorstandes des Vereins einen Zuschlag zum Jahresbeitrag erheben.

8.        überschüsse aus Zahlungen der Mitgliedergruppen an den Verein werden vom Verein verwaltet. Sie bleiben anteilig nach Mitgliederzahlen Guthaben der Mitgliedergruppen.

9.        Spenden stehen der Mitgliedergruppe zu, die den Spender als Mitglied führt oder in deren Bereich der Spender seinen Sitz hat, wenn keine Bestimmung zugunsten des Vereins getroffen wird.

 

§ 5  Mitgliedergruppen

1.        Der Verein ist der Verband selbständiger Mitgliedergruppen, deren Mitglieder zugleich Mitglieder des Vereins sind.

2.        In den Mitgliedergruppen sind die Mitglieder eines Ortes oder einer Raumschaft zusammengefasst. Einer Mitgliedergruppe können auf Wunsch auch Vereinsmitglieder angehören, die nicht in deren Bereich ihren Wohnsitz haben.

3.        Die Mitgliedergruppen führen die Bezeichnung „Historischer Verein für Mittelbaden, Mitgliedergruppe…“ (Name des Ortes oder der Raumschaft). Die Bezeichnung einer Mitgliedergruppe muss vom Gesamtvorstand des Vereins gebilligt werden.

4.        Mitglieder, die keiner örtlichen oder regionalen Mitgliedergruppe angehören, werden vom Verein betreut.

5.        Die Bildung neuer Mitgliedergruppen bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes.

6.        Die Mitgliedergruppen sind eigenständige und in das Vereinsregister eingetragene Vereine. Sie geben sich selbst eine Satzung, die nicht im Widerspruch zur Satzung des Vereins stehen darf und die gleichen Ziele und Zwecke ausweist. Die Satzungen der Mitgliedergruppen bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes.

7.        Der Vorsitzende jeder Mitgliedergruppe erstattet jährlich dem Vorstand des Vereins einen Tätigkeitsbericht und auf Verlangen einen Kassenbericht. Der Wechsel des Vorsitzenden und des Rechners einer Mitgliedergruppe ist dem Vorstand des Vereins unverzüglich anzuzeigen.

        8.     Dem Präsidenten des Vereins steht mit Zustimmung des Vorstandes das Recht zu, den Vorstand oder die Mitgliederversammlung einer                          Mitgliedergruppe einzuberufen und bei den Veranstaltungen den Vorsitz  zu führen.

 

§ 6  Fachgruppen

1.        Entsprechend dem Zweck und den Zielen des Vereins können Fachgruppen bzw. Arbeitsgruppen gebildet werden.

2.        Der Leiter einer Fachgruppe wird vom Gesamtvorstand gewählt.

3.        Die Leiter der Fachgruppen erstatten jährlich dem Gesamtvorstand des Vereins einen Tätigkeitsbericht.

 

§ 7  Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

1.        Der Vorstand

2.        Der Gesamtvorstand

3.        Die Mitgliederversammlung

 

§ 8  Der Vorstand

1.        Dem Vorstand gehören an:

        Der Präsident

        Der erste Stellvertreter des Präsidenten

        Der zweite Stellvertreter des Präsidenten

        Der dritte Stellvertreter des Präsidenten

        Der Geschäftsführer und Rechner

        Die Fachgruppenleiter

        Der Redakteur des Jahrbuchs "Die Ortenau".

2.        Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustim-mung des Gesamtvorstands bedarf. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt durch einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

3.        Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Präsident und sein erster Stellvertreter. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein.

4.        Der Präsident führt den Verein. Er hat den Vorsitz im Vorstand, im Gesamtvorstand und in der Mitgliederversammlung. Im Fall der Verhinderung des Präsidenten tritt an seine Stelle

a.)      Der erste Stellvertreter

b.)     Der zweite Stellvertreter

c.)      Der dritte Stellvertreter

d.)     dann das jeweils dienstälteste Vorstandsmitglied

5.        Der oder die Stellvertreter des Präsidenten betreuen in der Regel einzelne Tätigkeitsbereiche des Vereins. Sie können Fachgruppenleiter oder Redakteur des Jahrbuchs "Die Ortenau" sein.

6.        Der Geschäftsführer führt den Schriftverkehr des Vereins. Er fertigt über alle Sitzungen der Vereinsorgane Protokolle.

7.        Der Rechner legt für jedes Geschäftsjahr einen Kostenvoranschlag vor, der vom Gesamtvorstand genehmigt werden muss. Der Rechner erstattet der Mitgliederversammlung für jedes abgelaufene Geschäftsjahr den Kassenbericht.

8.        Zur überprüfung der Kassenführung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung jährlich den Bericht über die Kassenprüfung und beantragen gegebenenfalls Entlastung.

9.        Der Redakteur ist verantwortlich für den Inhalt des Jahrbuchs „Die Ortenau“. Nach Berichterstattung des Redakteurs legt der Gesamtvorstand den Umfang des aufzulegenden Jahrbuchs fest.

 § 9  Der Gesamtvorstand

1.        Dem Gesamtvorstand gehören an:

        Der Vorstand

        Die Vorsitzenden der Mitgliedergruppen oder deren Stellvertreter

        Die Ehrenmitglieder des Vereins

        Der Bibliothekar des Vereins

2.        Als weitere Mitglieder des Gesamtvorstands kann dieser Beiräte wählen. Der Gesamtvorstand kann einen Redaktionsausschuss wählen, in dem der Redakteur des Jahrbuchs "Die Ortenau" den Vorsitz führt. Die Mitglieder des Redaktionsausschusses gehören für die Dauer ihrer Tätigkeit dem Gesamtvorstand an.

3.        Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Gesamtvorstand beschließt durch einfache Mehrheit der abge-gebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder seines Stellvertreters.

 

§ 10  Die Mitgliederversammlung

1.        Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Alle Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

2.        In jedem Jahr soll wenigstens eine Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin lädt der Präsident unter Bekanntgabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein. Die Berufung erfolgt durch Bekanntmachung im Jahrbuch „Die Ortenau“ oder in der Tagespresse.

3.         Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 2/5 der Mitgliedergruppen diese unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand des Vereins schriftlich beantragt.

4.        Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitgliedergruppen vertreten ist.

5.        Jede Mitgliedergruppe hat für jeweils 50 ihrer Mitglieder und für die nicht volle Zahl von 50 Mitgliedern eine Stimme. Maßgebend für die Stimmenabgabe ist der zuletzt dem Verein gemeldete Mitgliederstand. Juristische (körperschaftliche) Mitglieder zählen als ein Mitglied. Stimmberechtigt für die überörtliche Mitgliedergruppe sind ein durch den Vorstand vorgeschlagener Vertreter und ein Stellvertreter. Diese werden von der  Mitgliederversammlung im Zuge der Vorstandswahlen gewählt.  Bei Abstimmungen wird die ausgewiesene Anzahl der Stimmen durch ein beauftragtes Mitglied der Mitgliedergruppe abgegeben. Falls eine höhere Mehrheit nicht vorgeschrieben ist, stimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen ab.

6.        Die Mitgliederversammlung wählt den Präsidenten, die Stellvertreter des Präsidenten, den Geschäftsführer, den Rechner und den Redakteur des Jahrbuchs "Die Ortenau".

 

§ 11  Satzungsänderungen

Die vom Gesamtvorstand vorgeschlagenen Satzungsänderungen müssen bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Satzungsänderungen werden durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen.

 

§ 12  Vereinsvermögen

1.        Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.        Den Mitgliedern des Vorstandes und des Gesamtvorstandes können für geschäftliche Sitzungen Fahrtkostenersatz und Unkostenbeiträge gewährt werden.

3.        Der Gesamtvorstand kann zur Unterstützung der Vereinsführung bis zu drei Hilfskräfte einstellen, die für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 1 erhalten.

 

§ 13  Auflösung des Vereins

1.        Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit der Vertreter von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedergruppen und mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der nach § 10 Abs. 5 abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

2.        Nach dem Auflösungsbeschluss bestimmt die Mitgliederversammlung Liquidatoren zur Durchführung der Vereinsauflösung. Die Liquidatoren erstatten den Mitgliedergruppen einen Geschäftsbericht, der im "Offenburger Tageblatt" veröffentlicht wird.

3.        Der Fortbestand der selbständigen Mitgliedergruppen ist durch die Auflösung des Vereins nicht berührt.

4.        Das nach § 4 Abs. 8 vom Verein verwaltete Guthaben der Mitgliedergruppen ist diesen nach Auflösung des Vereins zu übergeben.

5.        Nach Auflösung des Vereins wird das verbleibende Vermögen im gegenseitigen Einverständnis dem Ortenaukreis für 5 Jahre in Treuhandschaft übergeben. Wird im Zeitraum von 5 Jahren nach Auflösung des Vereins ein nach Aufbau, Zielen und Zwecken gleichartiger, gemeinnütziger Verein unter Einbeziehung der bestehenden Mitgliedergruppen neu gegründet, so ist diesem das Vermögen des aufgelösten Vereins zu übergeben. Fünf Jahre nach Auflösung des Vereins kann der Ortenaukreis das Vermögen einer dem § 2 Abs. 3 dieser Satzung entsprechenden Verwendung zuführen.

   6.     Ist eine Verwendung des Vermögens gemäß § 13 Abs. 5 nicht möglich, so wird dieses den Mitgliedergruppen anteilig nach                          Mitgliederzahlen übergeben  Die Bücherei wird ungeteilt dem Ortenaukreis, im Ablehnungsfalle der Stadt Offenburg übereignet.

 

§ 14  Gültigkeit der Satzung

Die Satzung in der geänderten Form wurde von der Mitgliederversammlung am 14.10.2007 in Hausach beschlossen. Sie wurde vom Amtsgericht Offenburg genehmigt.